Die Satzung

§ 3 Stiftungsvermögen

Das Stiftungsvermögen beträgt 536.856 EUR. Dem Stiftungsvermögen wachsen alle Zuwendungen der Stifter und Dritter zu, die hierzu bestimmt sind.

§ 4 Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen

(1) Die Erträge des Stiftungsvermögens und die ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen sind zur Erfüllung der Stiftungszwecke zu verwenden.

(2) Im Rahmen der steuerrechtlichen Vorschriften (§ 58 Nr.7 a AO) darf von einem Teil der Stiftungserträge eine freie Rücklage gebildet werden. Jeweils nach Ablauf von zwei Jahren entscheidet der Vorstand, ob und in welchem Umfang die freie Rücklage dem Stiftungsvermögen i.S. von § 6 Abs. 1 Nds. Stiftungsgesetz zugeführt oder für die zweckentsprechende Verwendung wieder aufgelöst wird.

(3) Im Rahmen der steuerrechtlichen Vorschriften (§ 58 Nr. 6 AO) darf von einem Teil der Stiftungserträge eine zweckgebundene Rücklage gebildet werden.

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5 Vorstand

(1) Einziges Organ der Stiftung ist der Vorstand. Der Vorstand besteht aus 6, bzw. maximal 7 Mitgliedern.

(2) Die Mitglieder des Vorstandes der Stiftung werden von den Stiftern berufen. Letztere sind berechtigt, für die Zeit nach ihrem Ableben eine oder mehrere Person(en) zu benennen, die zur Berufung von Vorstandsmitgliedern berechtigt ist (sind). Werden Berufungen gemäß vorstehenden Bestimmungen nicht binnen angemessener Frist vorgenommen, so werden Vorstandsmitglieder von dem/den vorhandenen Vorstandsmitglied(er) kooptiert.

(3) Die jeweilige Amtszeit des Vorstandes beträgt fünf volle Kalenderjahre. Die Amtszeit des ersten Vorstandes endet am 31.12.2000. Fällt ein Vorstandsmitglied während einer Amtsperiode fort, so können die zur Berufung von Vorstandsmitgliedern Berechtigten für die restliche Amtsperiode ein Ersatzmitglied berufen. Wiederberufung von Vorstandsmitgliedern ist zulässig.

(4) Die Mitglieder des Vorstandes sind in der Regel ehrenamtlich für die Stiftung tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz der ihnen anlässlich ihrer Tätigkeit für die Stiftung entstehenden, angemessenen Aufwendungen, die jeweils durch Einzelbelege nachgewiesen werden müssen, oder pauschal in der Höhe entsprechend geltend gemacht werden können, wie die Finanzverwaltung für angestellte Arbeitnehmer den lohnsteuerfreien Ersatz im Wege von Pauschalisierungsregelungen anerkennt.

(5) Soll abweichend vom vorstehenden Absatz für die Tätigkeit eines Vorstandsmitgliedes eine Tätigkeitsvergütung gezahlt werden, so müssen vor Aufnahme der Tätigkeit Art und Umfang der Dienstleistungen und der Vergütung schriftlich geregelt werden. Auf § 4 Abs. (4) dieser Satzung wird verwiesen. Die Höhe der Vergütung wird von den Stiftern festgesetzt, nach ihrem Ableben von der (den) Person(en), die zur Berufung von Vorstandsmitgliedern berechtigt ist (sind); im Falle des § 5 Abs. (2) letzter Satz wird die Höhe der Vergütung vom Vorstand festgesetzt, wobei das betroffene Vorstandsmitglied kein Stimmrecht hat.

(6) Die Stifter bestimmen den Vorstandssitz und die Stellvertretung im Vorstandsvorsitz. Machen die Stifter von diesem Recht keinen Gebrauch, so wählen die Vorstandsmitglieder aus ihrer Mitte den Vorstandsvorsitzenden und die Stellvertretung im Vorstandsvorsitz.

(7) Jedes Vorstandsmitglied ist berechtigt, sein Amt jederzeit niederzulegen.

§ 6  Rechte und Pflichten des Vorstandes

(1) Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Er handelt durch seine(n) Vorsitzende(n) oder durch deren/dessen Stellvertreter(in). Jeder der Genannten ist alleinvertretungsberechtigt. Sofern keiner der Stifter mehr Vorstandsmitglied ist, wird die Stiftung jeweils durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.

(2) Der Vorstand hat im Rahmen des Niedersächsischen Stiftungsgesetzes und dieser Satzung den Willen der Stifter so wirksam wie möglich zu erfüllen. Seine Aufgabe ist es insbesondere, den Stiftungszweck in jeder geeigneten und angemessenen Art und Weise zu fördern. Dazu gehören u.a.:

a. Die Verwaltung des Stiftungsvermögens einschließlich der Führung von Büchern und der Erstellung von Jahresabrechnungen und Vermögensübersichten.

b. Die Beschlussfassung über die Verwendung der Erträgnisse des Stiftungsvermögens.

c. Die Einreichung der Jahresabrechnung mit einer Vermögensübersicht und einem

Bericht über die Erfüllung des Stiftungszweckes an die Stiftungsbehörde innerhalb von fünf Monaten nach Schluss eines jeden Geschäftsjahres.

§ 7 Beschlussfassungen

(1) Beschlüsse des Vorstandes werden im Rahmen von Vorstandssitzungen gefasst.

Solche Sitzungen werden vom Vorsitzenden des Vorstandes – für den Fall seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden – mit einer Frist von vier Wochen mindestens einmal jährlich schriftlich einberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte aller Vorstandsmitglieder anwesend oder vertreten ist.

Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit die Satzung nichts Abweichendes regelt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme desjenigen Vorstandsmitgliedes, das den Vorstandsvorsitz innehat, den Aussschlag. Nimmt dieses Vorstandsmitglied an der Abstimmung nicht teil, so gibt die Stimme desjenigen Vorstandsmitgliedes, das die Stellvertretung ausübt, den Ausschlag. Vertretung eines verhinderten Vorstandsmitgliedes durch ein anderes Vorstandmitglied ist zulässig; schriftliche Vollmacht ist insoweit erforderlich.

(2) Beschlüsse, die nicht die Auflösung der Stiftung oder eine Satzungsänderung betreffen, können auf Veranlassung des Vorstandsvorsitzenden – oder im Falle dessen Verhinderung – des stellvertretenden Vorsitzenden auch im schriftlichen Umlaufverfahren gefasst werden. Schweigen innerhalb einer Frist von vier Wochen gilt als Ablehnung.

§ 8 Anpassung der Stiftung an veränderte Verhältnisse, sonstige Satzungsänderungen und Aufhebung der Stiftung

(1) Ändern sich die Verhältnisse derart, dass die Erfüllung des Stiftungszweckes vom

Vorstand nicht mehr für sinnvoll gehalten wird, so kann er mit den Stimmen aller an der Beschlussfassung teilnehmenden Vorstandsmitglieder einen neuen Stiftungszweck beschließen. Der neue Stiftungszweck muss gemeinnützig sein und sollte der alten Zwecksetzung weitestmöglich nahekommen.

(2) Über Satzungsänderungen im Übrigen beschließt der Stiftungsvorstand mit einfacher Mehrheit die an der Beschlussfassung teilnehmender Vorstandsmitglieder.

(3) Sofern und solange einer der Stifter oder einer ihrer Erben Stiftungsvorstandsmitglied ist, sind Satzungsänderungen nur mit Zustimmung des betreffenden Stifters bzw. des/der betreffenden Erben zulässig.

§ 9 Vermögensverwendung

Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Stiftungsvermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft mit der Auflage, es ausschließlich und unmittelbar für Zwecke gemäß § 2 der Stiftungssatzung zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Stiftungsvermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

§ 10 Beirat

Der Stiftungsvorstand kann mit den Stimmen aller an der Beschlussfassung teilnehmenden Vorstandsmitglieder die Einsetzung eines Beirates beschließen. Der Beirat hat die Aufgabe, den Stiftungsvorstand beratend zu unterstützen.

§ 11 Grundsätze für Maßnahmen zu Verwirklichung des Stiftungszweckes

Der Vorstand beschließt mit den Stimmen aller an der Beschlussfassung teilnehmenden Vorstandsmitglieder und – sofern ein Beirat besteht – mit Zustimmung des Beirates Grundsätze zu den zur Realisierung von Stiftungszwecken zweckmäßigen Verfahrensregeln (Antragsverfahren, Auswahlverfahren, Verwendungskontrolle etc.).

§ 12 Allgemeine Bestimmungen

(1) Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr.

(2) Beschlüsse über Satzungsänderungen, Aufhebung oder Auflösung der Stiftung bedürfen der Genehmigung der Stiftungsbehörde.

§13 Inkrafttreten

Die Stiftung tritt mit dem Tage ihrer Genehmigung durch die Stiftungsaufsichtsbehörde in Kraft.

 

Dr. Dr. h.c. Monika Lehnhardt

-Vorstandsvorsitzende –

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