Satzung der Lehnhardt Stiftung

Fassung 29.November 2023

§ 1 Rechtsform, Name und Sitz

(1) Die Stiftung ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts. Sie führt den Namen „Lehnhardt Stiftung“.

(2) Die Stiftung hat ihren Sitz in Auggen.

§ 2 Zweck der Stiftung, Gemeinnützigkeit

(1) Stiftungszweck ist die Förderung der Früherkennung, Früherfassung und Nachsorge einer möglichen Hörstörung bei Kindern. Die Aufklärungsarbeit wird an Ärzte, Therapeuten, Politiker, Medien und vor allem an die Eltern gerichtet. Die Stiftung unterstützt die pädagogische, psychologische und technische Langzeitbetreuung tauber oder hochgradig schwerhöriger Kinder, die mit Hörgeräten und/oder Cochlear Implantaten versorgt sind. Dazu gehört auch die Unterweisung und Schulung der an der pädagogischen, psychologischen und technischen Betreuung beteiligter Personen, einschliesslich der Eltern. Der Zweck der Stiftung wird insbesondere erfüllt durch eigene Maßnahmen, wie beispielsweise der Erstellung von Informationsmaterial für Eltern taub geborener Kinder, Veranstaltungen, bei denen es um das Thema hörgerichteter Erziehung tauber und hochgradig schwerhöriger Kinder geht, Erstellung von Trainingsmaterial für Therapeuten, das Schalten von Anzeigen in Elternzeitschriften usw. Der Stiftungszweck wird auch durch die Unterstützung entsprechender Maßnahmen und Initiativen anderer, im Inland gemeinnütziger Körperschaften erfüllt bzw. durch die Unterstützung entsprechender Maßnahmen und Initiativen ausländischer Körperschaften erfüllt, die die Mittel nachweislich gemeinnützig verwenden.

(2) Den durch die Stiftung Begünstigten steht aufgrund dieser Satzung kein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung zu.

(3) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(4) Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Stiftung dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

(5) Die vorstehenden Leistungen werden von der Stiftung unmittelbar selbst erbracht, soweit sie sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht Hilfspersonen im Sinne von § 57 Abs. 1 S. 2 AO bedient.

§ 3 Stiftungsvermögen

Das Stiftungsvermögen beträgt 536.856 EUR. Dem Stiftungsvermögen wachsen alle Zuwendungen der Stifter und Dritter zu, die hierzu bestimmt sind.

§ 4 Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen

(1) Die Erträge des Stiftungsvermögens und die ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen sind zur Erfüllung der Stiftungszwecke zu verwenden.

(2) Im Rahmen der steuerrechtlichen Vorschriften darf von einem Teil der Stiftungserträge eine freie Rücklage gebildet werden. Jeweils nach Ablauf von zwei Jahren entscheidet der Vorstand, ob und in welchem Umfang die freie Rücklage dem Stiftungsvermögen zugeführt oder für die zweckentsprechende
Verwendung wieder aufgelöst wird.

(3) Im Rahmen der steuerrechtlichen Vorschriften darf von einem Teil der Stiftungserträge eine zweckgebundene Rücklage gebildet werden.

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5 Vorstand

(1) Einziges Organ der Stiftung ist der Vorstand. Der Vorstand besteht aus maximal 7 Mitgliedern.

(2) Die Mitglieder des Vorstandes der Stiftung werden von den Stiftern berufen. Letztere sind berechtigt, für die Zeit nach ihrem Ableben eine oder mehrere Person(en) zu benennen, die zur Berufung von Vorstandsmitgliedern berechtigt ist (sind). Werden Berufungen gemäß vorstehenden Bestimmungen
nicht binnen angemessener Frist vorgenommen, so werden Vorstandsmitglieder von dem/den vorhandenen Vorstandsmitglied(ern) kooptiert.

(3) Die jeweilige Amtszeit des Vorstandes beträgt fünf volle Kalenderjahre. Fällt ein Vorstandsmitglied während einer Amtsperiode fort, so können die zur Berufung von Vorstandsmitgliedern Berechtigten für die restliche Amtsperiode ein Ersatzmitglied berufen. Wiederberufung von Vorstandsmitgliedern ist zulässig.

(4) Die Mitglieder des Vorstandes sind in der Regel ehrenamtlich für die Stiftung tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz der ihnen anlässlich ihrer Tätigkeit für die Stiftung entstehenden, angemessenen Aufwendungen, die jeweils durch Einzelbelege nachgewiesen werden müssen, oder pauschal in der Höhe entsprechend geltend gemacht werden können, wie die Finanzverwaltung für angestellte Arbeitnehmer den lohnsteuerfreien Ersatz im Wege von Pauschalisierungsregelungen anerkennt.

(5) Soll abweichend vom vorstehenden Absatz für die Tätigkeit eines Vorstandsmitgliedes eine Tätigkeitsvergütung gezahlt werden, so müssen vor Aufnahme der Tätigkeit Art und Umfang der Dienstleistungen und der Vergütung schriftlich geregelt werden. Auf § 4 Abs. (4) dieser Satzung wird verwiesen. Die Höhe der Vergütung wird von den Stiftern festgesetzt, nach ihrem Ableben von der (den) Person(en), die zur Berufung von Vorstandsmitgliedern berechtigt ist (sind); im Falle des § 5 Abs. (2) letzter Satz wird die Höhe der Vergütung vom Vorstand festgesetzt, wobei das betroffene Vorstandsmitglied kein Stimmrecht hat.

(6) Die Stifter bestimmen den Vorstandssitz und die Stellvertretung im Vorstandsvorsitz. Machen die Stifter von diesem Recht keinen Gebrauch, so wählen die Vorstandsmitglieder aus ihrer Mitte den Vorstandsvorsitzenden und die Stellvertretung im Vorstandsvorsitz.

(7) Jedes Vorstandsmitglied ist berechtigt, sein Amt jederzeit niederzulegen.

§ 6  Rechte und Pflichten des Vorstandes

(1) Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Stifter sind als Vorstand stets alleinvertretungsberechtigt. Im Übrigen wird die Stiftung jeweils durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.

(2) Der Vorstand hat im Rahmen der Gesetze und dieser Satzung den Willen der Stifter so wirksam wie möglich zu erfüllen. Seine Aufgabe ist es insbesondere, den Stiftungszweck in jeder geeigneten und angemessenen Art und Weise zu fördern. Dazu gehören u.a.: a. Die Verwaltung des Stiftungsvermögens einschließlich der Führung von Büchern und der Erstellung von Jahresabrechnungen und Vermögensübersichten.

b. Die Beschlussfassung über die Verwendung der Erträgnisse des Stiftungsvermögens.

c. Die Einreichung der Jahresabrechnung mit einer Vermögensübersicht und einem Bericht über die Erfüllung des Stiftungszweckes an die Stiftungsbehörde innerhalb von fünf Monaten nach Schluss eines jeden Geschäftsjahres.

§ 7 Beschlussfassungen

(1) Beschlüsse des Vorstandes werden regelmäßig im Rahmen von Vorstandssitzungen gefasst.
Solche Sitzungen werden vom Vorsitzenden des Vorstandes – für den Fall seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden – mit einer Frist von vier Wochen mindestens einmal jährlich schriftlich einberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte aller Vorstandsmitglieder anwesend oder vertreten ist.

(2) Bei der Einberufung einer Vorstandssitzung kann vorgesehen werden, dass (i) einzelne Vorstandsmitglieder auch ohne Anwesenheit am Sitzungsort im Wege der elektronischen Kommunikation an der Sitzung teilnehmen und ihre Rechte ausüben können (hybride Sitzung). bzw. (ii) alle Mitglieder ohne Anwesenheit am Sitzungsort im Wege der elektronischen Kommunikation an der Vorstandssitzung teilnehmen und ihre Mitgliederrechte ausüben müssen (virtuelle Sitzung). Wird eine hybride oder virtuelle Sitzung einberufen, so muss bei der Einberufung auch angegeben werden, wie die Vorstandsmitglieder ihre Rechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können.

(3) Auf Anordnung des Vorsitzenden des Vorstandes – für den Fall seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden – können Beschlüsse auch im Wege der schriftlichen Umfrage, der telefonischen Umfrage oder der Umfrage per E-Mail gefasst werden, wenn nicht die Mehrheit der Vorstandsmitglieder widerspricht. Wird eine schriftliche Abstimmung oder eine Abstimmung per E-Mail durchgeführt, so ist in der vom Vorsitzenden den übrigen Vorstandsmitgliedern zuzuleitenden Aufforderung zur Stimmabgabe eine angemessene Frist für die Stimmabgabe bzw. die Erklärung des Widerspruchs festzulegen. Vorstandsmitglieder, die nicht fristgemäß ihre Stimme abgeben oder der Beschlussfassung nicht fristgemäß widersprechen, können an der Beschlussfassung nicht mitwirken bzw. ihr Widerspruch bleibt unbeachtet. Auf diesen Umstand ist in der Aufforderung hinzuweisen. Das Ergebnis der Abstimmung ist allen Vorstandsmitgliedern schriftlich mitzuteilen.

(4) Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit die Satzung nichts Abweichendes regelt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme desjenigen Vorstandsmitgliedes, das den Vorstandsvorsitz innehat, den Ausschlag. Nimmt dieses Vorstandsmitglied an der Abstimmung nicht teil, so gibt die Stimme desjenigen Vorstandsmitgliedes, das die Stellvertretung ausübt, den Ausschlag. Vertretung eines verhinderten Vorstandsmitgliedes durch ein anderes Vorstandmitglied ist zulässig; schriftliche Vollmacht ist insoweit erforderlich.

(5) Beschlüsse, die die Auflösung der Stiftung oder eine Satzungsänderung betreffen, können nicht im schriftlichen Umlaufverfahren gem. Abs. (3) gefasst werden.

§ 8 Anpassung der Stiftung an veränderte Verhältnisse, sonstige Satzungsänderungen und Aufhebung der Stiftung

(1) Ändern sich die Verhältnisse derart, dass die Erfüllung des Stiftungszweckes vom Vorstand nicht mehr für sinnvoll gehalten wird, so kann er mit den Stimmen aller an der Beschlussfassung teilnehmenden Vorstandsmitglieder einen neuen Stiftungszweck beschließen. Der neue Stiftungszweck muss gemeinnützig sein und sollte der alten Zwecksetzung weitestmöglich nahekommen.

(2) Über Satzungsänderungen im Übrigen beschließt der Stiftungsvorstand mit einfacher Mehrheit die an der Beschlussfassung teilnehmender Vorstandsmitglieder.

(3) Sofern und solange einer der Stifter oder einer ihrer Erben Stiftungsvorstandsmitglied ist, sind Satzungsänderungen nur mit Zustimmung des betreffenden Stifters bzw. des/der betreffenden Erben zulässig.

§ 9 Vermögensverwendung

Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Stiftungsvermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft mit der Auflage, es ausschließlich und unmittelbar für Zwecke gemäß § 2 der Stiftungssatzung zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Stiftungsvermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

§ 10 Beirat

Der Stiftungsvorstand kann mit den Stimmen aller an der Beschlussfassung teilnehmenden Vorstandsmitglieder die Einsetzung eines Beirates beschließen. Der Beirat hat die Aufgabe, den Stiftungsvorstand beratend zu unterstützen.

§ 11 Grundsätze für Maßnahmen zu Verwirklichung des Stiftungszweckes

Der Vorstand beschließt mit den Stimmen aller an der Beschlussfassung teilnehmenden Vorstandsmitglieder und – sofern ein Beirat besteht – mit Zustimmung des Beirates Grundsätze zu den zur Realisierung von Stiftungszwecken zweckmäßigen Verfahrensregeln (Antragsverfahren, Auswahlverfahren, Verwendungskontrolle etc.).

§ 12 Allgemeine Bestimmungen

(1) Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr.

(2) Beschlüsse über Satzungsänderungen, Aufhebung oder Auflösung der Stiftung bedürfen der Genehmigung der Stiftungsbehörde. Der Finanzverwaltung sind diese Beschlüsse vorab anzuzeigen.

§13 Inkrafttreten

Die Stiftung tritt mit dem Tage ihrer Genehmigung durch die Stiftungsaufsichtsbehörde in Kraft.

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