Die Satzung

Fassung Mai 2017

Satzung der Lehnhardt Stiftung

§ 1 Rechtsform, Name und Sitz

(1) Die Stiftung ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts. Sie führt den Namen „Lehnhardt Stiftung“.

(2) Die Stiftung hat ihren Sitz in Auggen.

§ 2 Zweck der Stiftung, Gemeinnützigkeit

(1) Stiftungszweck ist die Förderung der Früherkennung, Früherfassung und Nachsorge einer möglichen Hörstörung bei Kindern. Die Aufklärungsarbeit wird an Ärzte, Therapeuten, Politiker, Medien und vor allem an die Eltern gerichtet. Die Stiftung unterstützt die pädagogische, psychologische und technische Langzeitbetreuung tauber oder hochgradig schwerhöriger Kindern, die mit Hörgeräten und/oder Cochlear Implantaten versorgt sind. Dazu gehört auch die Unterweisung und Schulung der an der pädagogischen, psychologischen und technischen Betreuung beteiligter Personen, einschliesslich der Eltern. Der Zweck der Stiftung wird insbesondere erfüllt durch eigene Maßnahmen, wie beispielsweise der Erstellung von Informationsmaterial für Eltern taub geborener Kinder, Veranstaltungen, bei denen es um das Thema hörgerichteter Erziehung tauber und hochgradig schwerhöriger Kinder geht, Erstellung von Trainingsmaterial für Therapeuten, das Schalten von Anzeigen in Elternzeitschriften usw. Der Stiftungszweck wird auch durch die Unterstützung entsprechender Maßnahmen und Initiativen anderer, im Inland gemeinnütziger Körperschaften erfüllt bzw. durch die Unterstützung entsprechender Maßnahmen und Initiativen ausländischer Körperschaften erfüllt, die die Mittel nachweislich gemeinnützig verwenden.

(2) Den durch die Stiftung Begünstigten steht aufgrund dieser Satzung kein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung zu.

(3) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(4) Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Stiftung dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

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